Die hier dargestellten Beträge stellen einen Richtwert dar, mit welchen Kosten Sie für Ihre Scheidung ungefähr zu rechnen haben.
Eine absolut verbindliche Berechnung kann nicht erfolgen, da letztlich das Gericht über die Höhe der Kosten entscheidet.
Die Berechnung erfolgt aber auf Grund der aktuellen gesetzlichen Gebührentabellen, an die auch die Gerichte gebunden sind.
Nicht alle Familienrichter fragen für die Berechnung des Gegenstandswertes nach dem Wert des Vermögens der Eheleute.
* Manchmal nehmen die Gerichte eine Kürzung des Streitwertes bei einer einvernehmlichen Scheidung (der Bemessungsgrundlage für die Kosten) um ca. 20 - 25 % auf Antrag vor, was zu einer Reduzierung der Kosten führen kann. Eine Garantie kann hierfür jedoch nicht abgegeben werden.
** Der Betrag entspricht Ihrem hälftigen Anteil an den Gerichtskosten. Damit das Gericht tätig wird, müssen aber bei diesem als Vorschuss die gesamten Gerichtskosten eingezahlt werden. Bei Abschluss des Verfahrens werden die Gerichtskosten auf die Eheleute hälftig aufgeteilt.