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Versorgungsausgleich

Mit dem zwingend bei jeder Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen.

Der Gesetzgeber möchte die verschiedenen Rentenhöhen der zu scheidenden Ehepartnern untereinander ausgleichen, die diese während der Ehezeit erworben haben.

So hat beispielsweise ein Ehepartner sich zunächst um die Kinder gesorgt und den Haushalt geführt, während dessen der andere Ehepartner Einkommen erzielte und Rentenanrechte erwarb. Diese einseitig erworbenen Rentenanrechte werden dann im Rahmen der Scheidung durch das Versorgungsausgleichsverfahren „aufgeteilt“.

Nichts anderes gilt aber auch für die Ehen mit doppeltem Einkommen. Auch wenn also beide Ehepartner eigenes Einkommen erzielen, ist der Versorgungsausgleich durch das Familiengericht durchzuführen.

Einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind u.a. die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen und Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw.

Eine Sonderstellung bilden die Lebensversicherungen. Hier kommt es darauf an,  ob diese einen reinen vermögensbildenden „Ansparcharakter“ haben oder ob im Ergebnis dieser Lebensversicherung zwingend eine Rente gezahlt wird.

Der Versorgungsausgleich ist zwingend vorgeschrieben.

Eine Ausnahme hierzu bildet die Möglichkeit des Ausschlusses durch Ehevertrag. Dieser sollte mindestens ein Jahr zurück liegen vor Stellung eines Scheidungsantrages. Ferner kann der Versorgungsausschluss in Ausnahmefällen verwirkt sein, beispielsweise wenn ein Ehepartner dem anderen nach dessen Leben trachtete.

Im Falle einer Scheidung fordern wir die entsprechenden Formulare für Sie an. Diese werden dann vom Gericht auch Ihrem Ehepartner zugeleitet. Wir reichen für Sie alle notwendigen Unterlagen zum Versorgungsausgleichsverfahren ein und begleiten das Verfahren mit Ihnen.


Versorgungsausgleich (Rentenausgleich)
Derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf Rente, Pension etc. erworben hat, soll dem anderen soviel übertragen müssen, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben.

Auszugleichen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte oder Anwartschaften auf

•Pensionen von Beamten, Richtern auf Lebenszeit, Berufs- und Zeitsoldaten.
•Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und auch Altersruhegeld nach der Rentenversicherung.
•betriebliche Altersversorgungen.
•Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes.
•Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Altershilfen für Land- und Forstwirte.
Der Ausgleich findet immer statt, sowohl bei bereits laufendem Rentenbezug, als auch dann, wenn noch keine Rente bezogen wird. In diesem Falle spricht man von Rentenanwartschaften. In aller Regel wird der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass das Familiengericht im Scheidungsurteil eine Übertragung des sich ergebenden Monatsbetrages von dem Altersversorgungskonto des Ehegatten mit der höheren Altersversorgung auf das Altersversorgungskonto des anderen Ehegatten anordnet. Die Übertragung ist nur auf ein gesetzliches Rentenkonto möglich, auch bei Beamten. Nur in Ausnahmefällen muss der Ausgleichsverpflichtete Geld aufwenden, um für den anderen Ehegatten Versorgungsanrechte zu begründen.

Der Begriff »Ehezeit« im Sinne des Versorgungsausgleichs ist im Gesetz wie folgt festgelegt:

Der Beginn der Ehe ist auf den Ersten des Monats, in dem die standesamtliche Heirat stattgefunden hat, zurückdatiert, d.h. bei standesamtlicher Eheschließung am 10. Februar beginnt die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs am 1. Februar.
Das Ende der Ehezeit ist das Ende des Monats, der vor dem Monat liegt, in dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vom Gericht förmlich (»Blauer Brief«) zugestellt wurde, d.h. bei Zustellung des Scheidungsantrags am 15. Juli endet die Ehezeit am 30. Juni.

Der Versorgungsausgleich kann auch ausgeschlossen werden. Allerdings müssen hierfür beide Ehegatten zustimmen und das Familiengericht den Ausschluss genehmigen. Der Ausschluss kann entweder durch Abschluss eines notariellen Vertrages erfolgen oder durch einen entsprechenden Vertragsabschluss vor dem Familiengericht erfolgen. Beide Ehegatten müssen dann aber anwaltlich vertreten sein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung empfiehlt es sich u. U. den zweiten Rechtsanwalt nur für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu beauftragen. Auf diese Weise können Kosten gespart werden. Welche Variante die bessere für Sie ist, erfragen Sie bitte bei mir.


Versorgungsausgleichsreform (Änderungen ab 01.09.2009)

Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Eheleuten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes „Rentenkonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Abweichend von diesem Grundsatz kann eine „externe Teilung“ vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Außerdem kann der Versorgungsträger einseitig die „externe Teilung“ verlangen, sofern es sich um eine kleinere Versorgung bis ca. EUR 50,00 (Übertragungsbetrag) handelt.

Ausnahmsweise findet kein Versorgungsausgleich statt, wenn es sich um geringe Ausgleichsbeträge handelt. Die Grenze wird derzeit bei ca. EUR 25,00 (Übertragungsbetrag) gezogen.

Auch bei einer kürzeren Ehezeit von bis zu drei Jahren – einschließlich des Trennungsjahrs – findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.

Sind beide Parteien ausländische Staatsangehörige, so findet ein Versorgungsausgleich nur statt, sofern dies beantragt wurde oder wenn das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages angehören, einen Versorgungsausgleich kennt.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich können künftig leichter geschlossen werden. Bei Abschluss eines notariellen Vertrages muss dieser nicht mehr wie früher 12 Monate Bestand haben, bevor der Antrag auf Ehescheidung eingereicht werden kann.

Der Familienrichter muss Vereinbarungen der Parteien auch nicht mehr genehmigen. Allerdings findet eine Inhalts- und Ausübungskontrolle statt.


 
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